Fiktive Abrechnung: Schaden auszahlen lassen
Nicht jeder Unfallschaden muss repariert werden. Sind Sie unverschuldet in einen Unfall geraten, dürfen Sie sich den Schaden auch auszahlen lassen: das nennt sich fiktive Abrechnung, und sie ist Ihr gutes Recht.
So funktioniert es
Grundlage ist Paragraf 249 BGB: der Geschädigte entscheidet, wie er den Schadenersatz verwendet. Ein Kfz-Gutachten oder ein Kostenvoranschlag beziffert die Reparaturkosten, und die gegnerische Haftpflicht zahlt diesen Betrag aus, allerdings netto, also ohne Mehrwertsteuer, solange Sie nicht reparieren lassen.
Wann lohnt sich das?
Typische Fälle: der Schaden ist rein optisch und stört Sie nicht, Sie wollen das Auto ohnehin verkaufen, oder Sie kennen jemanden, der günstiger repariert. Bedenken Sie, dass ein nicht reparierter Vorschaden den Fahrzeugwert mindert und bei einem Verkauf angegeben werden muss.
Gutachten oder Kostenvoranschlag?
Bei größeren Schäden empfiehlt sich ein eigenes Kfz-Gutachten: es dokumentiert auch Wertminderung und versteckte Schäden, und die Kosten trägt bei fremder Schuld die gegnerische Versicherung. Bei kleineren Schäden reicht oft ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.
Mischformen sind möglich
Sie können auch später noch reparieren lassen. Und Ansprüche wie Nutzungsausfall oder die Erstattung von Abschleppkosten bestehen unabhängig davon, ob Sie fiktiv abrechnen oder reparieren lassen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bei bestrittener Haftung von einem Anwalt.
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